§ 34 Abs 1 VwGG, § 867 ABGB
Ordnungsgemäß kundgemachte Organisationsnormen juristischer Personen auch des öffentlichen Rechts können Handlungsbeschränkungen der zur Vertretung berufenen Organe vorsehen; sprechen die Normen jedoch von einer Vertretung nach außen schlechthin, so kann nicht auf anderweitige, bloß die Willensbildung im Innenverhältnis behandelnde Normen zurückgegriffen werden.