§ 879 ABGB, § 9 Abs 3 ÄrzteG
Ein Dienstvertrag mit einem Arzt über die Leitung eines Sanatoriums, der als Nebenpflicht die mit dem Lohn auch abgegoltene Verpflichtung enthält, täglich eine bestimmte Zahl von Betten mit eigenen Patienten belegt zu halten, verstößt gegen die zweitgenannte Vorschrift; der Dienstvertrag ist daher insoweit (teilweise) unwirksam.