§ 146 StGB, § 133 StGB
Gelingt es dem sich hinter dem falschen Schein eines redlichen Kommissionärs verbergenden Täter, Teppichhändler zur Übergabe der Ware an ihn zu bewegen, so ist ihm Betrug und nicht Veruntreuung anzulasten, da der Vermögensschaden bereits mit der durch die Täuschung bewirkten Ausfolgung der Ware und nicht etwa erst mit deren nachfolgender Verwertung eintritt1).