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Das neue Scheidungsrecht

AufsätzeUniv.-Prof. Dr. Hans HoyerJBl 1981, 11 Heft 1 und 2 v. 24.1.1981

I. Einleitung

Die zu besprechende Reform des Scheidungsrechts*)*)Nach einem am 14.3.1979 in der Wiener Juristischen Gesellschaft gehaltenen Vortrag. Dem Vortragscharakter entsprechend enthalten die Fußnoten bloß Hinweise auf die wichtigsten Quellen. wäre möglicherweise nicht nötig gewesen, hätte die Rechtsprechung ihre Aufgabe wahrgenommen. Stein des Anstoßes war § 55 Abs 2 Satz 2 EheG in der vom OGH entwickelten Auslegung, die, wie die Rechtsprechung des Reichsgerichts vor 1945 gezeigt hat, keineswegs die allein mögliche ist. Einfallstor für die unterschiedlichen Auslegungsergebnisse ist einmal der Widerspruch im Text des § 55 EheG, der in Abs 1 das „eheliche Verhältnis“, in Abs 2 aber die „Ehe“ anspricht. Sinnvoll löst sich dieser Widerspruch nur, wenn man „eheliches Verhältnis“ als eheliche Lebens- und Wirtschaftsgemeinschaft anspricht, unter „Ehe“ des Abs 2 aber das Eheband als solches versteht1)1)Schwind, Studien zum Eherecht, JBl 1946, 285 und 320 (320 f); Köstler, Weg und Ziel einer Eherechtsreform, JBl 1948, 577 (579)..

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