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§ 28 JN; § 596 ZPO:

RechtsprechungOrdentliche GerichteHans PfersmannJBl 1981, 437 Heft 15 und 16 v. 1.8.1981

§ 28 JN, § 596 ZPO

Für die Klage auf Aufhebung eines in Österreich ergangenen Schiedsspruches ist die inländische Gerichtsbarkeit gegeben, auch wenn die Parteien und die Schiedsrichter Ausländer sind; daher Bestimmung eines örtlich zuständigen Gerichtes. – Voraussetzungen der inländischen Gerichtsbarkeit im allgemeinen.

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