§ 28 JN, § 596 ZPO
Für die Klage auf Aufhebung eines in Österreich ergangenen Schiedsspruches ist die inländische Gerichtsbarkeit gegeben, auch wenn die Parteien und die Schiedsrichter Ausländer sind; daher Bestimmung eines örtlich zuständigen Gerichtes. – Voraussetzungen der inländischen Gerichtsbarkeit im allgemeinen.