I. Einleitung:
In jüngerer Zeit befaßte sich der OGH zweimal mit der Teileinklagung, in der E v 29.10.1975, 1 Ob 217/75, und in der E v 22.9.1976, 8 Ob 108/761). Dem ersten oberstgerichtlichen Urteil liegt folgender Sachverhalt zugrunde: Die Klägerin begehrte in einem vorangegangenen Verfahren vom Beklagten (Ehegatten) einen monatlichen Unterhaltsbetrag von S 3.000,– unter Zugrundelegung einer Berechnungsgrundlage von „mindestens S 17.400,–“ an monatlichem Verdienst des beklagten Ehemannes. Diesem Klagebegehren wurde in vollem Umfang stattgegeben. In einem zweiten, nachfolgenden Prozeß begehrte die Klägerin einen höheren monatlichen Unterhaltsbetrag mit der Begründung, sie habe in Erfahrung gebracht, daß der Beklagte ein weitaus höheres Einkommen beziehe, ja sogar bereits zur Zeit des vorangegangenen Verfahrens bezogen habe. Eine nachträgliche Sachverhaltsänderung sei somit nicht eingetreten.