Arbeitnehmerüberlassung und Dienstnehmerhaftpflicht*)*)Wesentlich erweiterte Fassung eines Referats, das der Verfasser im Jänner 1981 in einem Seminar des Instituts für Arbeits- und Sozialrecht der Universität Linz, geleitet von Univ.-Prof. Dr. Rudolf Strasser, gehalten hat. Dem Leiter und den Teilnehmern des Seminars hat der Verfasser für wertvolle Hinweise zu danken.
AufsätzeUniv.-Ass. Dr. Ferdinand KerschnerJBl 1981, 393 Heft 15 und 16 v. 1.8.1981
Von Arbeitnehmerüberlassung spricht man dann, wenn ein Arbeitnehmer (AN) seine Dienstleistung Dritten, also nicht dem unmittelbaren Vertragspartner, zu erbringen hat1)1)Dazu aus der umfangreichen österreichischen Literatur Müller, Das Leiharbeitsverhältnis, ZAS 1968, 77 ff; Wachter, Gewerbsmäßige Arbeitnehmerüberlassung und Arbeitsvermittlung, ZAS 1974, 163 ff; derselbe, Terminologische und typologische Überlegungen zur Arbeitnehmerüberlassung, ZAS 1975, 50 ff; Spielbüchler in: Floretta–Spielbüchler–Strasser, Arbeitsrecht I (Individualarbeitsrecht) (1976) 73 ff; Geppert, Die gewerbsmäßig betriebene Arbeitskräfteüberlassung im Spannungsfeld von Verbot und Neuordnung (1977) mwN; Schnorr, Die gewerbsmäßige Arbeitnehmerüberlassung (1979); zuletzt wohl Krejci, Arbeitsrechtliche Probleme der Bau-Arge, in: Das Recht der Arbeitsgemeinschaften in der Bauwirtschaft (1979) 124 ff u 153 ff..