§ 66 GmbHG, § 67 GmbHG, § 308 EO
Vor der Kaduzierung eines mit der Einzahlung seiner Stammeinlage säumigen Gesellschafters besteht eine Forderung auf Einzahlung gegen die Vormänner dieses Gesellschafters nicht. – Die Überweisung einer Forderung zur Einziehung gewährt dem betreibenden Gläubiger nicht das Recht, Erklärungen anderer Personen als dem Drittschuldner gegenüber abzugeben oder Rechtsbeziehungen zu diesen (anderen) Personen zu gestalten.