§ 69 VersVG, § 70 VersVG, § 71 Abs 1 VersVG
Die Veräußerung der versicherten Sache eröffnet für Versicherer und Erwerber ein Kündigungsrecht. – Die Einbringung eines versicherten Unternehmens in eine Kommanditgesellschaft durch einen Kommanditisten ist als eine solche Veräußerung anzusehen. Daher tritt bei Ausbleiben der Veräußerungsanzeige auch für diesen Fall – unter den Voraussetzungen der letztgenannten Gesetzesstelle – Leistungsfreiheit des Versicherers ein.