§ 12 Abs 3 VersVG, § 23 VersVG, § 25 VersVG, § 29 VersVG, § 2 Z 14 KFG, Art 7 AKHB, § 58 Abs 2 KDV
Das Fahren mit einem Fahrzeug (Mofa), das die höchstzulässige Bauartgeschwindigkeit überschreiten kann, bedeutet objektiv eine Gefahrenerhöhung, welche bei Erheblichkeit (Erhöhung der Geschwindigkeit um 25% über das zulässige Ausmaß) zur Leistungsfreiheit des Versicherers führt.