A. Der Begriff des Konsumentengeschäftes
Die Vorschriften des I. Hauptstückes des KSchG2) tragen der Tatsache Rechnung, daß im rechtsgeschäftlichen Verkehr Parteien mit unterschiedlicher wirtschaftlicher Stärke, Erfahrung oder sonstiger Qualifikation aufeinandertreffen; sie wollen die daraus für den schwächeren Partner resultierenden Gefahren ausschalten oder mindern. Unser Privatrecht gewährt zwar jedem die Möglichkeit, das von ihm angestrebte Rechtsgeschäft frei zu gestalten – jeder hat in abstracto dieselbe „Privatautonomie“ –, doch gibt es Hindernisse tatsächlicher Natur für den gleichwertigen Einsatz dieses Instruments durch die Vertragsteile. Die Parteien sind nicht immer in derselben Weise in der Vertragsgestaltung frei3). Im täglichen Leben ist der einzelne auf die Leistung des Warenherstellers, Warenanbieters oder Werkunternehmers angewiesen. Dieser ist wirtschaftlich stärker, im Geschäftsverkehr versierter und hat manchmal eine Monopolstellung. Er verschafft sich insbesondere durch ausgeklügelte Allgemeine Geschäftsbedingungen, die der Verbraucher übersieht, nicht versteht, nicht würdigt oder sonst in Kauf nehmen muß, eine unangemessen günstige Position4). Dieser „Ungleichgewichtslage“ will das KSchG abhelfen. Es umschreibt daher die von solchen Umständen betroffenen Geschäfte und unterstellt sie dem besonderen Konsumentenschutzrecht, dem I. Hauptstück des KSchG. Selbstverständlich bleibt dem Konsumenten darüber hinaus der von anderen Normen, vor allem von den gerade durch das KSchG neu geschaffenen §§ 864 a und 879 Abs 3 ABGB, gewährte Schutz erhalten.