§ 195 Abs 4 StGB, § 144 ABGB nF, § 146b ABGB nF, § 154 Abs 2 ABGB nF, § 154 Abs 3 ABGB nF
Zur Stellung des Verfolgungsantrages ist von mehreren Erziehungsberechtigten jeder selbständig berechtigt. – Die Erteilung einer Ermächtigung zur Strafverfolgung kann diesen Antrag nicht ersetzen, da er bereits für die Einleitung des Strafverfahrens erforderlich ist.