§ 105 Abs 1 StGB, § 142 Abs 1 StGB, § 143 StGB
Der Bankräuber, der auf den intervenierenden Polizeibeamten Schüsse abgibt, um ihn zur Abstandnahme von seinem Einschreiten zu veranlassen, macht sich wegen der Deliktstypizität dieses Teilverhaltens neben dem Raub nicht auch der Nötigung schuldig.