§ 349 Abs 1 ZPO, § 515 ZPO
Ein nicht abgesondert anfechtbarer Beschluß der II. Instanz kann nicht schon zugleich mit dem gegen die erstinstanzliche Endentscheidung gerichteten Rechtsmittel, sondern frühestens zugleich mit dem gegen die nächstfolgende selbständig anfechtbare Entscheidung der II. Instanz gerichteten Rechtsmittel bekämpft werden.