§ 204 ZPO, § 205 ZPO, § 85 Abs 2 ZPO
Die gerichtliche Bestimmung einer Verbesserungsfrist wegen Formmängel des eingelegten Widerrufs über den Endtermin der in einem gerichtlichen Vergleich festgesetzten Widerrufsfrist hinaus ist unzulässig. Die fehlende Unterfertigung des Widerrufsschriftsatzes kann nach Ablauf der Widerrufsfrist nicht mehr wirksam nachgeholt werden.