§ 24 IPRG, § 27 Abs 1 IPRG
Haager Vormundschaftsabkommen StGBl 1920/304 im Verhältnis zu Italien: An die Stelle des § 10 der 4. DVEheG ist § 27 Abs 1 (richtig: § 24) IPRG getreten; daher ist die gerichtliche Verurteilung der elterlichen Gewalt nach Ehescheidung an das Personalstatut des Kindes anzuknüpfen. – Zur inländischen Gerichtsbarkeit für diese Entscheidung bei italienischen Kindern.