§ 24 IPRG, § 27 Abs 1 IPRG, § 14 4. DVEheG
Das für die Verteilung der elterlichen Gewalt nach Ehescheidung maßgebende Recht ist in Fällen mit Auslandsbeziehung nach § 27 Abs 1 (richtig: § 24) IPRG zu bestimmen; demnach ist an das Personalstatut des Kindes anzuknüpfen. – Die inländische Gerichtsbarkeit für diese Entscheidung beurteilt sich bei ausländischen Kindern nach § 14 der 4. DVEheG.