§ 70 Abs 1 AVG 1950, § 70 Abs 3 AVG 1950
Bei Erfüllung der Voraussetzungen des Art 131 B-VG ist die Beschwerde gegen die Bewilligung bzw Verfügung der Wiederaufnahme des Verwaltungsverfahrens zulässig. Die Bewilligung bzw Wiederaufnahme des Verfahrens setzt die Wirksamkeit des vorangegangenen Bescheides außer Kraft. Diese Wirkung tritt nicht erst mit der Rechtskraft des die Wiederaufnahme bewilligenden bzw, verfügenden Bescheides ein, sondern mit dessen Erlassung.