§ 22 VBG, § 16 GehG, § 28 DP
Überstundenvergütung gebührt nicht, wenn die Inanspruchnahme des Dienstnehmers nicht das Ausmaß der eigentlichen Arbeitsleistung oder der Arbeitsbereitschaft erreicht. Dann steht eine Vergütung nur zu, wenn sie besonders angeordnet oder vereinbart ist. Das gilt für die Zeit einer Dienstreise.