§ 149 Abs 1 StGB, Art IX Abs 1 Z 1 EGVG
Unrichtige Angaben des „blinden Passagiers“ gegenüber dem Zugschaffner der ÖBB können taugliche Täuschungshandlungen sein, wenn sie dazu dienen sollen, die Weiterbeförderung zu erschleichen.
OGH, 24.10.1978, 9 Os 207/77