§ 101 JN, § 28 JN
Stellt ein Staat gegen Österreicher sowohl seine Jurisdiktion als auch eine örtliche Zuständigkeit zur Verfügung, so wird in Österreich im Wege des Gegenrechts sowohl die inländische Gerichtsbarkeit als auch der entsprechende Gerichtsstand begründet. „Materielle Gegenseitigkeit“ genügt.