§ 9 AußStrG
Ein Rechtsmittel ist ein Rechtsbehelf, der eine gerichtliche Entscheidung anficht, indem deren Abänderung oder Aufhebung durch ein höheres Gericht begehrt wird.
OGH, 19.01.1977, 1 Ob 798/76
§ 9 AußStrG
Ein Rechtsmittel ist ein Rechtsbehelf, der eine gerichtliche Entscheidung anficht, indem deren Abänderung oder Aufhebung durch ein höheres Gericht begehrt wird.
OGH, 19.01.1977, 1 Ob 798/76