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§ 9 AußStrG:

RechtsprechungOrdentliche GerichteJBl 1979, 99 Heft 3 und 4 v. 17.2.1979

§ 9 AußStrG

Ein Rechtsmittel ist ein Rechtsbehelf, der eine gerichtliche Entscheidung anficht, indem deren Abänderung oder Aufhebung durch ein höheres Gericht begehrt wird.

OGH, 19.01.1977, 1 Ob 798/76

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