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§ 15 Abs 3, §§ 207 und 209 StGB:

RechtsprechungOrdentliche GerichteManfred BurgstallerJBl 1979, 100 Heft 3 und 4 v. 17.2.1979

§ 15 Abs 3 StGB, § 207 StGB, § 209 StGB

Versuchte gleichgeschlechtliche Unzucht mit einem Unmündigen, der vom Täter irrtümlich für 15jährig gehalten wurde und auch nach seiner Gesamterscheinung den Eindruck eines Jugendlichen machte, ist gemäß §§ 15 und 209 StGB strafbar.

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