I. Vorbemerkung
Daß das WEG 19751) zahlreiche Mängel aufweist, ist nahezu unbestritten2). Berücksichtigt man den Werdegang des Gesetzes, darf dies nicht verwundern. Schließlich war die Regierungsvorlage3) schon nahezu in Vergessenheit geraten, so daß es immer wieder außerparlamentarischer Aktivitäten4) bedurfte, um auf die Notwendigkeit und Aktualität hinzuweisen. Damit dann aber der NR das Gesetz noch vor Ablauf der 11. GP verabschieden konnte, mußte die Vorlage im Justizausschuß in unverhältnismäßig kurzer Zeit beraten und überarbeitet werden, wobei gegenüber der RV3) wesentliche Veränderungen vorgenommen wurden, über die zum Teil selbst die grundsätzliche Einigung zwischen den Parteien erst in allerletzter Minute zustande kam, so daß für eine kritische Überarbeitung der Kompromißformulierungen und für eine Koordination mit anderen Teilen des Gesetzes keine Zeit blieb. Dazu kam noch, daß manchem Legisten sprachliche Schönheit wichtiger war als juristische Klarheit. Alle diese Mängel zeigen sich naturgemäß bei den §§ 23 und 25 WEG ganz besonders5), zumal mit diesen Vorschriften einerseits völliges Neuland beschritten wurde und andererseits die Tatbestände und ihre Rechtsfolgen eher in einer wirtschaftlichen als einer rechtlich-dogmatischen Betrachtungsweise normiert wurden6).