Die Erbschaftsklage setzt den Abschluß eines Abhandlungsverfahrens voraus, in welchem einer oder mehrere Erben in den rechtlichen Besitz des Nachlasses eingewiesen wurden (§ 797) oder der Nachlaß als erblos für heimfällig erklärt wurde. Der Kläger behauptet nun einen stärkeren oder gleichen Erbrechtstitel und begehrt die „Abtretung“ der Erbschaft zur Gänze oder hinsichtlich einer Quote. Lehre und Rechtsprechung qualifizieren die Erbschaftsklage an sich zutreffend als Leistungsklage, wenn auch damit die Rechtsnatur dieser Klage noch nicht ausgeschöpft ist, ja sogar ihre Hauptbedeutung noch nicht erfaßt ist.