vorheriges Dokument
nächstes Dokument

§§ 297, 298 StGB; § 289 StPO:

RechtsprechungOrdentliche GerichteJBl 1979, 495 Heft 17 und 18 v. 8.9.1979

§ 297 StGB, § 298 StGB, § 289 StPO

Der Verleumder handelt auch dann mit (bedingtem) Gefährdungsvorsatz, wenn er sicher damit rechnet, daß die Erhebungen letztlich zu keinem für den Verdächtigten nachteiligen Ergebnis führen werden. – Die Aufhebung des den Angeklagten von der Anklage der Verleumdung freisprechenden Urteils zieht gem § 289 StPO auch die Aufhebung des wegen des gleichen Sachverhalts gegen ihn ergangenen Schuldspruchs wegen § 298 StGB nach sich.

Sie möchten den gesamten Inhalt lesen?

Melden Sie sich bei Lexis 360® an.
Anmelden

Sie haben noch keinen Zugang?
Testen Sie Lexis 360® zwei Wochen kostenlos!
Jetzt testen!