§ 15 StGB, § 270 Abs 1 StGB
Das Tatbild des tätlichen Angriffs auf einen Beamten ist nicht vollendet, sondern nur versucht, wenn es zu keinem Kontakt mit dem Körper des Beamten gekommen ist.
OGH, 27.02.1979, 9 Os 159/78
§ 15 StGB, § 270 Abs 1 StGB
Das Tatbild des tätlichen Angriffs auf einen Beamten ist nicht vollendet, sondern nur versucht, wenn es zu keinem Kontakt mit dem Körper des Beamten gekommen ist.
OGH, 27.02.1979, 9 Os 159/78