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Betriebsübung und arbeitsrechtlicher Gleichbehandlungsgrundsatz - Anspruch trotz Wissens um das Nicht-Bestehen einer betrieblichen Übung?

EntscheidungsbesprechungAufsatzDenise PoschJAS 2024, 263 - 276 Heft 3 v. 20.9.2024

1. Wenn der AG durch regelmäßige, vorbehaltlose Gewährung bestimmter Leistungen an die Gesamtheit seiner AN eine betriebliche Übung begründet, die seinen Willen, sich diesbezüglich auch für die Zukunft zu verpflichten, unzweideutig zum Ausdruck bringt, wird diese Übung durch die - gleichfalls schlüssige (§ 863 ABGB) - Zustimmung der AN zum Inhalt der einzelnen Arbeitsverträge. Auf das tatsächliche Vorhandensein eines Erklärungswillens auf Seiten des AG kommt es dabei nicht an. Entscheidend ist, welchen Eindruck die AN bei sorgfältiger Überlegung von dem schlüssigen Erklärungsverhalten des AG haben durften. Es ist objektiv zu prüfen, ob die AN auf die Verbindlichkeit der Vergünstigung vertrauen durften. Nur dann kommt ihnen der dem § 863 ABGB zugrundeliegende Vertrauensschutz zugute.2. Allgemein gilt, dass die Frage, ob eine konkludente Willenserklärung vorliegt und welchen Inhalt sie gegebenenfalls hat, regelmäßig einzelfallbezogen ist und daher grundsätzlich keine Rechtsfrage erheblicher Bedeutung begründet.3. Der Gleichbehandlungsgrundsatz hindert den AG jedoch nicht daran, in zeitlicher Hinsicht zu differenzieren und Vergünstigungen den ab einem bestimmten Zeitpunkt in Betracht kommenden AN nicht mehr zu gewähren oder bestehende Regelungen ab einem bestimmten Zeitpunkt zu ändern. Dem AG ist es auch nicht verwehrt, zulässige Vereinbarungen unterschiedlichen Inhalts mit einzelnen Dienstnehmern zu treffen.

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