1. Aufgrund der detaillierten Regelungen des § 19d AZG muss auf die Absicht des Gesetzgebers geschlossen werden, die Teilzeitarbeit damit abschließend und umfassend zu regeln.2. Eine Durchrechnung der Arbeitszeit von Teilzeitbeschäftigten, die den Voraussetzungen des § 19d AZG nicht entspricht, ist unzulässig.3. Art III lit a (7.a) des Steuerberater-KollV kann nach dem gesamten Inhalt und Zusammenhang sinnvollerweise nur dahin ausgelegt werden, dass damit die Ausnahme von der Zuschlagspflicht nach § 19d Abs 3b Z 1 AZG bei Zeitausgleich von einer Dreimonatsperiode auf maximal 52 Wochen abgeändert wird. Eine solche Regelung lässt § 19d Abs 3f AZG zu.