1. Art 5 der RL 2003/88/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. 11. 2003 über bestimmte Aspekte der Arbeitszeitgestaltung ist im Licht von Art 31 Abs 2 GRC dahin auszulegen, dass die in Art 3 der RL vorgesehene tägliche Ruhezeit nicht Teil der wöchentlichen Ruhezeit gem Art 5 ist, sondern zu dieser hinzukommt.2. Die Art 3 und 5 der RL 2003/88/EG sind im Licht von Art 31 Abs 2 GRC dahin auszulegen, dass dann, wenn eine nationale Regelung eine wöchentliche Ruhezeit von mehr als 35 zusammenhängenden Stunden vorsieht, dem AN zusätzlich zu dieser Zeit die durch Art 3 dieser RL gewährleistende tägliche Ruhezeit zu gewähren ist.3. Art 3 der RL 2003/88/EG ist im Licht von Art 31 Abs 2 GRC dahin auszulegen, dass ein AN, dem eine wöchentliche Ruhezeit gewährt wird, auch Anspruch auf eine tägliche Ruhezeit hat, die dieser wöchentlichen Ruhezeit vorausgeht.