Im Beitrag soll geklärt werden, ob dem Arbeitnehmerurheber aufgrund der Rechtsnatur der neu eingeführten §§ 37b, 37c UrhG eine gesonderte Vergütung gebührt, wenn er dem AG die Nutzungsrechte an seinen urheberrechtlichen Werken einräumt, die er in Erfüllung der Arbeitspflicht geschaffen hat.
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