Geben AG ihren AN eine Maskenpflicht bzw ein Maskenverbot vor, ist dies ein Eingriff in deren Persönlichkeitsrechte. Es ist daher im Wege einer im Einzelfall durchzuführenden Interessenabwägung zu beurteilen, ob (und gegebenenfalls inwieweit) diese Vorgaben zulässig sind. Im gegenständlichen Beitrag wird untersucht, welche Kriterien für die Einzelfallbeurteilung maßgeblich sind und den Ausgang der Interessenabwägung beeinflussen.