1. Die Witwenpension gebührt - nach Maßgabe der Abs 1 bis 3 des § 258 ASVG - gem § 258 Abs 4 Z 1 lit a ASVG ua auch der Frau, deren Ehe mit dem Versicherten geschieden worden ist, wenn ihr der Versicherte zur Zeit seines Todes Unterhalt (einen Unterhaltsbeitrag) aufgrund eines gerichtlichen Urteils zu leisten hatte. Der Anspruch auf Witwenpension nach dieser Bestimmung hängt also nicht von dem zur Zeit des Todes des Versicherten tatsächlich geleisteten, sondern von dem geschuldeten Unterhalt ab. Der bloße Umstand der Einkommensminderung, die der Verstorbene im Zeitpunkt des Pensionsantritts hinnehmen musste, ändert an der Maßgeblichkeit dieses Unterhaltstitels nichts.2. Allgemein darf das Gericht den Parteien keine bessere Rechtsstellung als begehrt aufdrängen. Da die Bekl einen Verzicht der Kl auf einen Teil ihres Unterhaltsanspruchs nicht geltend gemacht hat, kann ihr ein solcher im vorliegenden Verfahren daher nicht zugutekommen.3. Die Höhe der Witwenpension des früheren Ehegatten (§ 258 Abs 4 ASVG) berechnet sich grundsätzlich gleich wie bei einer zum Zeitpunkt des Todes eines Ehegatten aufrechten Ehe. Allerdings ist die Pensionshöhe (auch) mit der Höhe des Unterhaltsanspruchs begrenzt (§ 264 Abs 8 ASVG). Maßgeblich ist in den Fällen des § 258 Abs 4 lit a bis c ASVG - also auch im vorliegenden Fall - der Unterhaltsanspruch in dem Monat, in den der Tod des Versicherten fällt.