Die Bestimmung des § 22a Abs 1 Satz 2 GehG ist dahin zu verstehen, dass sie die gesetzlichen Rahmenbedingungen zum Abschluss des Kollektivvertrags über eine Pensionskassenzusage durch den Bund schafft. Eine einklagbare Pflicht des Bundes zum Abschluss eines Kollektivvertrags besteht nicht.
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