Der Gleichheitssatz wird von vielen in der juristischen Berufswelt tätigen Frauen und Männern häufig als eine Art "Supergrundrecht" angesehen, dessen Verletzung durch den Gesetzgeber sehr schnell behauptet wird. Die Rsp des VfGH zeigt freilich, dass dem Gesetzgeber auch und gerade unter dem Aspekt des Gleichheitssatzes in vielen Bereichen ein durchaus weiter rechtspolitischer Gestaltungsspielraum zukommt. Dies wird im folgenden Beitrag unter umfassender Berücksichtigung der neueren Rsp des VfGH näher beleuchtet.

