Öffentliche Aufgaben werden in ständig steigendem Ausmaß nicht mehr von Organen der staatlichen Verwaltung oder Selbstverwaltungskörpern besorgt, sondern anderen Rechtsträgern des öffentlichen oder privaten Rechts zur Vollziehung übertragen und damit ausgegliedert. Der folgende Beitrag gibt einen Überblick über die unionsrechtlichen, bundesverfassungsrechtlichen und einfachgesetzlichen Grenzen für derartige Ausgliederungen in Bezug auf Verwaltungsaufgaben des Bundes.

