Das Augenmerk der Praxis hat sich in den letzten Jahren auf die Haftung von Organwaltern und Abschlussprüfern verlagert: Die Geltendmachung der Haftung - insbesondere auch im Umfeld von Bilanzdelikten - wurde dadurch vermehrt zum Gegenstand gerichtlicher Beurteilung. Eine jüngst ergangene OGH-Entscheidung des 1. Senats geht Fragen der Haftung des Abschlussprüfers nach, an deren Ausführungen eine Entscheidung des 10. Senats (FN 1) im Zusammenhang mit der Haftung des Gründungsprüfers anknüpft. Es geht dabei um die Haftung gegenüber Dritten.

