Gemäß § 2d Abs 2 AVRAG ist im Rahmen einer Ausbildungskostenklausel eine Rückforderung auch des während der Ausbildung fortgezahlten Entgelts zulässig, wenn der Arbeitnehmer (AN) für die Dauer der Ausbildung von der Dienstleistung freigestellt ist. Ob der AN arbeitsvertraglich zur Ausbildung verpflichtet ist, ist laut OGH im Anwendungsbereich des § 2d Abs 2 AVRAG nicht entscheidend.

