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Keine "Ruhetagsentschädigung" für Arbeit an zwei aufeinander folgenden Samstagen im Handel

ArbeitsrechtEntscheidungeninfas 2014, 91infas 2014, 245 Heft 6 v. 1.11.2014

Die Handels-Kollektivvertrags(KV-)bestimmungen gewähren ArbeitnehmerInnen keine bezahlte Freizeit, sondern schreiben lediglich eine bestimmte Verteilung der Normalarbeitszeit vor. Die Leistung der Arbeitnehmerin an fünf Samstagen wurde von der Arbeitgeberin bezahlt. Hätte die Arbeitnehmerin nicht an diesen Tagen gearbeitet, hätte sie ihre Arbeitsleistung an anderen Werktagen verrichten müssen.

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