Art 3 Abs 3 der Betriebsübergangsrichtlinie (-RL) 2001/23/EG ist dahin auszulegen, dass "in einem Kollektivvertrag vereinbarte Arbeitsbedingungen" iS dieser Bestimmung auch solche mit einem Kollektivvertrag (KV) festgelegten Arbeitsbedingungen sind, die nach dem Recht eines Mitgliedstaats trotz Kündigung dieses Vertrags weiter auf Arbeitsverhältnisse, die unmittelbar vor seinem Erlöschen durch ihn erfasst waren, nachwirken, solange für diese Arbeitsverhältnisse nicht ein neuer KV wirksam oder mit den betroffenen Arbeitnehmern nicht eine neue Einzelvereinbarung abgeschlossen wird.