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VBO 1995 – verspätete Kündigung, Abfertigung

ArbeitsrechtEntscheidungeninfas 2014, 69infas 2014, 194 Heft 5 v. 1.9.2014

Die Arbeitnehmerin veranlasste ihre Schwiegertochter wider besseres Wissen zu einer Anzeige bei der Arbeitgeberin gegen eine Arbeitskollegin, mit dem Zweck, dass diese – wie zuvor sie selbst – strafweise versetzt werde; sie gab dies gegenüber ihren Vorgesetzten auch zu. Nach ihrer Ermahnung durch die Arbeitgeberin arbeitete sie unbeanstandet über mehrere Monate bis zum Ausspruch der Kündigung weiter. Sie bekämpfte die Kündigung nicht als unwirksam, sondern begehrt die Zuerkennung der Abfertigung. Die Arbeitgeberin hat ihr monatelanges Zuwarten mit der Kündigung damit erklärt, sie habe erst den Ausgang des ihr bekannten Verfahrens des Bundessozialamts über die Aberkennung der Eigenschaft der Arbeitnehmerin als begünstigte Behinderte abwarten müssen. Dies ist nicht richtig. Der OGH hat entschieden: Die Einleitung und Fortsetzung des Kündigungsverfahrens wäre unverzüglich nach dem Fehlverhalten der Arbeitnehmerin möglich gewesen – wenn auch unter Einhaltung des Verfahrens nach § 8 Abs 2 BEinstG; die Kündigung der Arbeitnehmerin wurde daher verspätet ausgesprochen und ist daher rechtsunwirksam und der Abfertigungsanspruch der Arbeitnehmerin bleibt – da sie die Kündigung nicht angefochten hat – aufrecht.

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