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Entlassung – bedingte Erklärung, Ausspruch bei rechtzeitiger Krankmeldung

ArbeitsrechtEntscheidungeninfas 2014, 48infas 2014, 134 Heft 4 v. 1.7.2014

Aus der Sicht eines redlichen Erklärungsempfängers konnte bereits die am 2. 11. 2011 getätigte Äußerung des Niederlassungsleiters jedenfalls nicht dahin verstanden werden, dass die Entlassung selbst für den Fall einer Erkrankung des Arbeitnehmers wirksam sein sollte; war die Bedingung ("falls er am 3. November nicht kommt") daher nicht auf ein krankheitsbedingtes Fernbleiben des Arbeitnehmers von der Arbeit zu beziehen, konnte die am 2. 11. 2011 getätigte Erklärung des Niederlassungsleiters am 3. 11. 2011 auch keine Wirksamkeit als Entlassungsausspruch entfalten. Die Arbeitgeberin hat das Entlassungsschreiben erst zu einem Zeitpunkt versendet, als ihr die Erkrankung des Arbeitnehmers bereits bekannt war; dass die Zentrale der Arbeitgeberin nicht rechtzeitig von der Krankmeldung des Arbeitnehmers in der Niederlassung der Arbeitgeberin erfuhr, ist ein dem Arbeitnehmer nicht zurechenbarer organisatorischer Umstand auf Arbeitgeberseite, im Hinblick auf das Entlassungsschreiben war die Krankmeldung nicht verspätet.

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