Gemäß § 175 Abs 2 Z 7 ASVG besteht Unfallversicherungsschutz lediglich dann, wenn besondere Umstände gegeben sind bzw die Verhaltensweise unter erhöhter Gefahr erfolgt und sich diese Gefahr realisiert.
Gemäß § 175 Abs 2 Z 7 ASVG besteht Unfallversicherungsschutz lediglich dann, wenn besondere Umstände gegeben sind bzw die Verhaltensweise unter erhöhter Gefahr erfolgt und sich diese Gefahr realisiert.