Es liegt kein generelles Vertretungsrecht vor, wenn dies nach dem festgestellten Sachverhalt mit den objektiven Anforderungen der Unternehmensorganisation nicht im Einklang steht.
Es liegt kein generelles Vertretungsrecht vor, wenn dies nach dem festgestellten Sachverhalt mit den objektiven Anforderungen der Unternehmensorganisation nicht im Einklang steht.