Da es sich bei der Tätigkeit einer Ladenkassierin in Selbstbedienungsläden an einer Scanner-Kasse um eine völlig durchschnittliche Tätigkeit dieses Berufsbildes handelt, dieses nach dem klaren Wortlaut des Kollektivvertrages (KV) für die Handelsangestellten in Beschäftigungsgruppe 3 eingeordnet ist und keine hinreichenden Gründe dafür vorliegen, die Wertung der KV-Parteien in Zweifel zu ziehen, ist die Einstufung in die Beschäftigungsgruppe 3 vorzunehmen.