Ist gemäß dem anzuwendenden Kollektivvertrag (KV) für das Güterbeförderungsgewerbe (Arb) das "Zutragen und Verladen oder Abtragen und Entladen" von näher bezeichneten Gütern Voraussetzung der Erschwerniszulage, so reicht bloßes "Be- und Entladen" nicht aus. Den KV-Parteien kann nicht unterstellt werden, überflüssige Begriffe verwendet zu haben. Dabei handelt es sich um einen selbstverständlichen Auslegungsgrundsatz.