Jenen Lehrmeinungen, die eine jährliche Aliquotierung für unzulässig halten, ist vor allem entgegenzuhalten, dass der Gesetzgeber selbst eine diesbezügliche Einschränkung nicht in den Gesetzestext aufgenommen hat; dies ist umso beachtlicher, als die gesamte Bestimmung des § 2d AVRAG die Zulässigkeit von Ausbildungskostenrückersatzklauseln sehr genau normiert. Auch aus der Entscheidung des Gesetzgebers in § 9 Abs 1 Z 18 Satz 2 AVRAG, Normen der kollektiven Rechtsgestaltung über den Rückersatz von Ausbildungskosten von § 2d AVRAG unberührt zu lassen, ergibt sich, dass der Gesetzgeber in