Ist eine Rahmenvereinbarung dadurch gekennzeichnet, dass ArbeitnehmerInnen die Auswahl von Zahl, Lage und Häufigkeit ihrer Einsätze ihren Interessen entsprechend vorbehalten und ArbeitgeberInnen dies akzeptieren, ohne die Ablehnung von Einsatzangeboten zu sanktionieren, liegt persönliche Abhängigkeit und somit ein echtes Arbeitsverhältnis nicht vor. Demnach fehlt die Grundlage (drei Jahre ununterbrochen dauerndes Arbeitsverhältnis) für einen Anspruch auf Abfertigung (alt).