Das Entgelt, das den Linienpiloten während ihres Jahresurlaubs gezahlt wird, muss die Zulage für die Flugzeiten enthalten, da sie untrennbar mit der Erfüllung ihrer Aufgaben verbunden ist. Dagegen ist die Zulage zur Deckung der mit den Zeiten der Abwesenheit vom Luftstützpunkt verbundenen Kosten nicht Teil des gewöhnlichen Entgelts und muss daher nicht berücksichtigt werden.