Bei Mitwirkung an der Geschäftsführung bei Rechtsgeschäften des täglichen Lebens besteht Versicherungspflicht nach § 2 Abs 1 Z 4 GSVG.
Bei Mitwirkung an der Geschäftsführung bei Rechtsgeschäften des täglichen Lebens besteht Versicherungspflicht nach § 2 Abs 1 Z 4 GSVG.